OGH 8Nc14/17a

OGH8Nc14/17a15.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in den Rechtssachen des Antragstellers Dr. E*****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend den Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** im Verfahren AZ ***** und *****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00014.17A.0515.000

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung der *****. Senat zuständig.

Mit seiner am 3. 5. 2017 eingelangten und am 11. 5. 2017 ergänzten Eingabe lehnt der Antragsteller Hofrat *****, Mitglied dieses Senats, als befangen ab. Soweit den über weite Strecken nicht nachvollziehbaren und unzusammenhängenden Ausführungen des Antragstellers ein Tatsachensubstrat entnommen werden kann, leitet er diese Befangenheit aus einer „Einmischung“ des abgelehnten Richters in die Bemühungen des Antragstellers ab, Entscheidungen betreffend diverser Finanzprodukte zu veröffentlichen.

Hofrat ***** erklärt sich in seiner Äußerung nicht für befangen. Er verweist weiters auf einen Aktenvermerk zu einem Vorfall 2010. Der Antragsteller habe damals unerlaubt ein ADV‑Namensverzeichnis entwendet und sei von ihm über Ersuchen der Kanzlei daraufhin zur Rede gestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu erwecken (RIS‑Justiz RS0045935). Geht es bei der Befangenheit doch um unsachliche psychologische Motive, die eine unparteiische Entscheidung hemmen können (RIS‑Justiz RS0045975). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen (RIS‑Justiz RS0045949; RS0046052). Damit darf aber nicht die Möglichkeit geboten werden, sich nicht genehmer Richter zu entledigen (RIS‑Justiz RS0109379).

Aus den Ausführungen des Antragstellers lässt sich kein Sachverhalt ableiten, der geeignet erscheint, auch nur den Anschein der Befangenheit des abgelehnten Richters zu erwecken. Die unsubstanziierten Vorwürfe des Antragstellers beziehen sich offenkundig auf den im Aktenvermerk aus 2010 geschilderten Vorfall. Aus diesem lässt sich aber keine Parteilichkeit, sondern nur eine korrekte Reaktion des abgelehnten Richters auf ein unangemessenes Verhalten des Antragstellers erkennen.

Der Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.

Stichworte