European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00028.17I.0510.000
Spruch:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist nach Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen für außervertragliche Ansprüche wegen Prospekthaftung dann, wenn
– der Anleger seine durch den mangelhaften Prospekt verursachte Anlageentscheidung an seinem Wohnsitz getroffen hat
– und er aufgrund dieser Entscheidung den Kaufpreis für das am Sekundärmarkt erworbene Wertpapier von seinem Konto bei einer österreichischen Bank auf ein Verrechnungskonto bei einer anderen österreichischen Bank überwiesen hat, von wo der Kaufpreis in der Folge im Auftrag des Klägers an den Verkäufer überwiesen wurde,
(a) jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Anleger seinen Wohnsitz hat,
(b) jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz/die kontoführende Filiale jener Bank liegt, bei der der Kläger sein Bankkonto hat, von dem er den investierten Betrag auf das Verrechnungskonto überwiesen hat,
(c) jenes Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz/die kontoführende Filiale der Bank liegt, bei der sich das Verrechnungskonto befindet,
(d) nach Wahl des Klägers eines dieser Gerichte zuständig,
(e) keines dieser Gerichte zuständig?
II. Das Verfahren über das Rechtsmittel der klagenden Partei wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
I. Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Bank mit Sitz in London und einer Zweigniederlassung in Frankfurt. Sie ist Emittentin der Inhaberschuldverschreibung „X*****“, die institutionelle Investoren zeichneten und ihrerseits am Sekundärmarkt unter anderem an Verbraucher in Österreich weiterverkauften.
Der Rückzahlungsbetrag und damit der Wert des Zertifikats richtet sich nach einem Index, der aus einem Portfolio von mehreren Zielfonds gebildet wird, sodass der Wert des Zertifikats unmittelbar mit diesem Portfolio verknüpft ist. Dieses Portfolio sollte von der X***** GmbH mit Sitz in Deutschland errichtet und verwaltet werden. Die Emission der Zertifikate erfolgte auf Grundlage eines (deutschen) Basisprospekts vom 22. September 2005 und eines Konditionenblatts vom 20. Dezember 2005 samt Anhängen. Der Basisprospekt wurde bei der österreichischen Kontrollbank notifiziert.
Das öffentliche Angebot zur Zeichnung lief von 20. Dezember 2005 bis 24. Februar 2006, die Emission erfolgte am 31. März 2006. Die abwickelnde Clearingstelle dieses Erwerbs war eine AG mit Sitz in Frankfurt am Main. Dort ist auch die Globalurkunde des Zertifikats hinterlegt.
H***** K*****, der Trading Manager und Fonds Advisor der X***** GmbH, nutzte seinen maßgeblichen Einfluss auf diese, um durch die Investitionsentscheidungen seinem groß angelegten Schneeball-Betrugssystem neues Kapital zuzuführen. Die Gelder sind großteils verloren, die Zertifikate sind wertlos.
Die Klägerin hat in zwei Tranchen (am 8. November 2006 und am 4. August 2007) – über zwei verschiedene österreichische Banken, von denen eine ihren Sitz in Salzburg und die andere in Graz hat – insgesamt 28.648,43 EUR in die Zertifikate investiert.
II. Anträge und Vorbringen der Parteien:
Die Klägerin, eine Verbraucherin mit Wohnsitz in Wien, begehrt von der Beklagten nach Klageausdehnung die Zahlung von 34.459,06 EUR sA Zug um Zug gegen Übergabe ihrer näher bezeichneten Wertpapieranteile, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten für den Schaden, der ihr aus ihren Investitionen in dieses Wertpapier entstanden und noch nicht bezifferbar sei oder künftig entstehen werde, und außerdem Rechnungslegung. Sie stützt ihr Zahlungsbegehren einerseits auf vertragliche Ansprüche, andererseits insbesondere auf Prospekthaftung. Zu letzterem Anspruchsgrund bringt sie vor, die Beklagte habe im Einzelnen dargelegte maßgebliche Risiken und Informationen, die sich aus der besonderen Konstruktion der Anleihe und der Investition in die von H***** K***** lancierten Fonds ergeben hätten, verschwiegen und die Prospektangaben seien in hohem Maß irreführend.
Zur internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts stützt sich die Klägerin hinsichtlich des Prospekthaftungsanspruchs auf Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 (im Folgenden: EuGVVO 2001).
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und bestreitet die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts insbesondere auch nach Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001.
III. Bisheriges Verfahren:
Das Erstgericht erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück. Die Klägerin könne die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche weder auf Art 15 Abs 1 noch auf Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO 2001 stützen. Die von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten deliktischen Ansprüche, zu denen insbesondere auch Prospekthaftungsansprüche zählten, erfüllten zwar den Tatbestand des Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001. Die Klägerin habe allerdings nicht vorgebracht, dass sich der Schaden unmittelbar auf einem ihr zuzuordnenden Bankkonto bei einer Bank in Wien verwirklicht hätte. Im Gegenteil ergebe sich aus ihrem Vorbringen und den von ihr vorgelegten Urkunden, dass sie ihre Zertifikate über in Graz bzw Salzburg geführte Depots erworben habe. Der Schaden sei somit in Graz und Salzburg – und damit außerhalb des Sprengels des Erstgerichts – eingetreten.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Der Erfüllungsort iSd Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO 2001 liege in Frankfurt, sodass die österreichischen Gerichte für die vertraglichen Ansprüche der Klägerin nicht international zuständig seien. Da der Klägerin der Gerichtsstand des Erfüllungsorts zur Verfügung stehe, könne sie sich bezüglich ihres Prospekthaftungsanspruchs nicht auf Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 stützen, weil dieser deliktische Anspruch in einem so engen Zusammenhang mit dem Vertrag stehe, dass das vertragliche Element auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses entscheidend präge.
Der Oberste Gerichtshof hat über einen Revisionsrekurs der Klägerin zu entscheiden, mit dem sie die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts (unter anderem) nach Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
IV. Unionsrechtliche Grundlagen:
Die maßgebenden Bestimmungen der EuGVVO 2001 lauten:
„[...] KAPITEL II
ZUSTÄNDIGKEIT
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 2
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
[…]
Abschnitt 2
Besondere Zuständigkeiten
Artikel 5
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
[…] 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht [...]“.
V. Zur Vorlagefrage:
1. Auf das vorliegende, am 16. November 2012 eingeleitete Verfahren ist noch die EuGVVO 2001 anzuwenden (Art 66 Abs 1 der VO [EU] Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012).
2.1. In seiner – ein vergleichbares Verfahren eines Anlegers gegen die auch hier Beklagte betreffenden – Entscheidung vom 28. Jänner 2015, Rs C‑375/13, Kolassa, hat der Europäische Gerichtshof bereits festgehalten, dass für Haftungsklagen gegen einen Emittenten aus Prospekthaftung und wegen Verletzung sonstiger gesetzlicher Informationspflichten von Emittenten der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gilt, sofern sie nicht von der Wendung „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ erfasst werden.
2.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die geltend gemachte Prospekthaftung nicht von der Wendung „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ erfasst ist, sodass Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 zum Tragen kommt.
3. In der (zu Art 5 Nr 3 EuGVÜ ergangenen) Entscheidung vom 10. Juni 2004, Rs C‑168/02, Kronhofer , hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht so weit ausgelegt werden kann, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen – tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen – Schaden verursacht hat, sodass sie sich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes – als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens – bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist.
4. Daraus hat der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 14/12y (und in der Folge zu 6 Ob 122/15g) den Schluss gezogen, dass der Ort des schädigenden Ereignisses grundsätzlich dort anzusiedeln ist, wo sich das Anlagekonto befindet, also an dem Ort, an dem sich das angelegte Geld befindet, nicht aber an jenem, wo das Konto des Anlegers geführt wird, von dem aus die Anlage getätigt wurde.
5. Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof in seinem bereits erwähnten Urteil Kolassa (in Randzahl 55) zur örtlichen Zuständigkeit Folgendes ausgeführt:
„Die Gerichte am Wohnsitz des Klägers sind in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine solche Klage insbesondere dann zuständig, wenn sich der besagte Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.“
6. Zunächst stellt sich die Frage, unter welchen Umständen von einem „Bankkonto bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich“ eines bestimmten Gerichts gesprochen werden kann, ob dabei nämlich auf den Sitz der (Zentrale der) Bank abzustellen ist, die das Konto führt, oder ob es genügt, dass sich die kontoführende Filiale (unselbstständige Niederlassung) dieser Bank im Sprengel des angerufenen Gerichts befindet (vgl dazu Müller, Anmerkung zum Urteil Kolassa, EuZW 2015, 218). Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass Letzteres ausreichend ist.
7. Aus den Gerichtsakten ergibt sich, dass die Anleger beim Erwerb der Zertifikate den Kaufpreis zunächst auf ein Verrechnungskonto bei der Bank, über das sie die Wertpapiere erworben haben, einzahlen mussten. Im Folgenden wird deshalb, obwohl es sich bei diesem Verrechnungskonto naturgemäß auch um ein „Bankkonto“ handelt, zwischen dem Verrechnungskonto – als einem „speziellen“, für die konkrete Anlage spezifizierten Konto – und dem Bankkonto des Anlegers unterschieden; unter „Bankkonto“ versteht der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang das – sozusagen zum „allgemeinen Vermögen“ des Anlegers gehörende – Gehalts- oder sonstige Konto, von dem der Anleger den Kaufpreis für die Wertpapiere auf das Verrechnungskonto überwiesen hat.
8. Ausgehend von den in Punkt 5 wiedergegebenen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs stellt sich auch die Frage, was unter „Verwirklichung“ des Schadens zu verstehen ist, ob also (bereits) auf die Kaufpreiszahlung abzustellen ist oder (erst) auf den Eintritt bzw das Offenbarwerden der fehlenden Werthaltigkeit der Investition.
9. Naheliegender erscheint im vorliegenden Fall eines behaupteten Prospekthaftungsanspruchs die erstgenannte Variante, weil die haftungsbegründenden Umstände (Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit des Prospekts) – die Richtigkeit des Klagevorbringens vorausgesetzt – von Anfang an vorlagen.
10. Falls in diesem Sinn für die Verwirklichung des Schadenserfolgs auf die Kaufpreiszahlung abzustellen ist, schließt sich die weitere Frage an, ob der Schaden bereits in dem Moment eintritt, in dem der Kaufpreis für das Wertpapier vom Bankkonto des Anlegers auf das Verrechnungskonto überwiesen wird, oder erst dann, wenn der Betrag in der Folge entsprechend dem Auftrag des Anlegers von seinem Verrechnungskonto (wo sich der Betrag also noch in seinem Verfügungsbereich befindet) abgebucht wird; mit anderen Worten, bei welchem dieser beiden Konten es sich um das im Urteil Kolassa angesprochene „Bankkonto“ handelt. Eine Klarstellung, welches Konto gemeint ist, erscheint vor allem deshalb erforderlich, weil es grundsätzlich möglich ist, dass das Gehaltskonto des Anlegers und das Verrechnungskonto in unterschiedlichen Mitgliedstaaten geführt werden.
11. Dass auf das (Gehalts‑)Konto des Anlegers bei seiner Hausbank (also das Bankkonto im Sinn der Definition in Punkt 7) und nicht auf das Verrechnungskonto abzustellen ist, könnte sich allenfalls aus der im Urteil Kolassa gebrauchten Formulierung „Bankkonto“ (also gerade nicht: Anlage- oder Verrechnungskonto) ergeben.
12.1. Ebenso könnten die Ausführungen im Urteil vom 21. Mai 2015, Rs C‑352/13, CDC Hydrogen Peroxide SA , für die Auffassung sprechen, dass in der hier zu behandelnden besonderen Konstellation – vgl dazu die Ausführungen im Urteil vom 16. Juni 2016, Rs C‑12/15, Universal Music , wonach die in der Entscheidung Kolassa geäußerte (abweichende) Ansicht auf den „besonderen Zusammenhang der Rechtssache“ zurückzuführen war, der „von Umständen geprägt war, die zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beigetragen haben“ – die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 prinzipiell bei den Wohnsitzgerichten des Anlegers anzusiedeln ist (arg: „insbesondere“ dann, wenn sich der Schaden auf einem Bankkonto im Sprengel dieser Gerichte verwirklicht hat): In dieser Entscheidung legte der Europäische Gerichtshof nämlich zur internationalen Zuständigkeit für die Geltendmachung von Kartellschäden dar, dass der in den Mehrkosten aufgrund des durch das Kartell künstlich überhöhten Preises bestehende Schaden am Sitz des Geschädigten eintritt.
12.2. Beim Sitz des Geschädigten handelt es sich um jenen Ort, an dem typischerweise die unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Stellt man, wie im Urteil CDC Hydrogen Peroxide SA, auf diesen Ort ab und nicht darauf, wo der Kläger die ihn schädigenden Käufe dann tatsächlich getätigt hat, wäre es naheliegend, auch im Fall der hier zu behandelnden Anlegerschäden – jedenfalls dann, wenn sowohl das Gehaltskonto des Anlegers als auch das Verrechnungskonto im Inland geführt werden – die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Anlegers als dem Ort, an dem die Anlageentscheidung getroffen wurde, zu bestimmen.
13. Alternativ könnte es zweckmäßig sein, auf den Ort des Bankkontos des Klägers abzustellen, zumal dieses typischerweise ebenfalls im Sprengel seiner Wohnsitzgerichte geführt werden wird. Eine Anknüpfung an den Ort, an dem das Verrechnungskonto geführt wird, erscheint demgegenüber weniger geeignet, weil die Anlageentscheidung bereits vor der Überweisung des Kaufpreises auf das – unter Umständen überhaupt erst im Hinblick auf die Investition eröffnete – Verrechnungskonto getroffen wird.
14. Die im Urteil Kolassa gewählte Formulierung „einem Bankkonto ...“ könnte allerdings auch so zu verstehen sein, dass der Kläger ein Wahlrecht zwischen den nach dem bisher Gesagten in Betracht kommenden Gerichten hat.
15. Hingegen zeigt sich gerade im Anlassfall, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts nur nach jenem Ort, an dem das Verrechnungskonto geführt wird, wenig zielführend wäre: Da die Klägerin die Inhaberschuldverschreibungen über zwei verschiedene Verrechnungskonten (bei Banken in verschiedenen Gerichtssprengeln) erworben hat, könnte sie, käme es allein auf den Sitz der Bank an, bei der das Verrechnungskonto geführt wird, ihre Ansprüche aus den beiden Erwerbsvorgängen nicht in einer einzigen Klage geltend machen; diese wären vielmehr in zwei getrennten Verfahren bei unterschiedlichen österreichischen Gerichten abzuhandeln.
VI. Verfahrensrechtliches:
Als Gericht letzter Instanz ist der Oberste Gerichtshof zur Vorlage verpflichtet, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel besteht. Solche Zweifel liegen hier vor.
Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren über das Rechtsmittel der Klägerin auszusetzen.
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