European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00027.17Z.0503.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.
Weder der Wohnsitzwechsel des Angeklagten in den Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).
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