OGH 13Ns27/17z

OGH13Ns27/17z3.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Christian D***** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 39 Hv 26/17y des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00027.17Z.0503.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.

Weder der Wohnsitzwechsel des Angeklagten in den Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).

Stichworte