OGH 2Ob83/17w

OGH2Ob83/17w27.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin  Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter im Ablehnungsverfahren betreffend die Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck Senatspräsidentin Dr. *****, Dr. ***** und Mag. ***** (betreffend die Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. *****) über den Rekurs des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30. März 2017, GZ 8 Nc 1/17t‑4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00083.17W.0427.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck Senatspräsidentin Dr. *****, Dr. ***** und Mag. ***** durch den Ablehnungswerber.

Das Oberlandesgericht Innsbruck als funktionell erste Instanz (§ 23 JN) hat diesen Ablehnungsantrag zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers mit den Anträgen, „die Befangenheit der Richter des LG Feldkirch und OLG Innsbruck, insbesondere Dr. *****, RdBG‑Bregenz Dr. *****, DDr. ***** zuzuerkennen und dem Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit zu folgen und die Beschlüsse seit 2011, insbesondere jene von RdBG‑Bregenz Dr. *****, RdLG‑Feldkirch Dr. *****, Dr. *****, wegen Befangenheit aufzuheben“.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs, der keiner Unterschrift eines Rechtsanwalts bedarf (vgl 3 Ob 229/11i), ist aus folgenden Gründen nicht berechtigt.

Der Rekurs stellt sehr ausführlich diverse behauptete Pflichtverletzungen zahlreicher Richter des Bezirksgerichts Bregenz und des Landesgerichts Feldkirch dar, die nach Meinung des Rekurswerbers an deren Unbefangenheit zweifeln ließen.

Diese Ausführungen sind irrelevant, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um die Ablehnung oder Befangenheit von Richtern der genannten Gerichte geht, sondern um die Ablehnung der drei genannten Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck. Soweit der Rekurswerber – wie dargestellt – auch die Feststellung der Befangenheit von Richtern des Bezirksgerichts Bregenz und des Landesgerichts Feldkirch begehrt, muss daher der Rekursantrag insoweit ins Leere gehen.

Die einzige ersichtliche Bezugnahme auf nicht namentlich genannte „zuständige Richter des OLG“ (offensichtlich des Oberlandesgerichts Innsbruck gemeint) macht der Rekurswerber im Zusammenhang mit dem (auch in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen) Testamentsfälscherprozess. Dieses Verfahren („die Verhandlung von der Stellvertreterin von Dr. *****“ [Anm: Präsident des Landesgerichts Feldkirch]) sei vom Obersten Gerichtshof wegen möglicher Befangenheiten der Richter im „Gerichtssprengel Tirol-Vorarlberg“ nach Salzburg verlegt worden.

Der Rekurswerber bezieht sich damit offensichtlich auf den gegen die seinerzeitige Vizepräsidentin des Landesgerichts Feldkirch wegen Testamentsfälschung geführten Strafprozess.

Inwiefern der vorliegende Fall mit diesem Prozess auch nur annähernd vergleichbar wäre, legt der Rekurswerber nicht dar. Allein der im Gesetz vorgesehene Umstand, dass in einem Ablehnungsverfahren zwangsläufig Richter über Richter urteilen (§ 23 JN), begründet für sich allein keinen tauglichen Ablehnungsgrund.

Da somit der Rekurswerber keine Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzeigt, war der Rekurs zurückzuweisen.

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