OGH 6Ob74/17a

OGH6Ob74/17a19.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ing. M***** P*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer und Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1. B***** Gesellschaft mbH, *****, 2. S*****gmbH, *****, beide vertreten durch Mecenovic Rechtsanwalt GmbH in Graz, wegen Leistung und Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 71.229,60 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 7. März 2017, GZ 3 R 27/17s‑11, mit dem die einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Jänner 2017, GZ 10 Cg 8/17p‑2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00074.17A.0419.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die ohne Anhörung der Beklagten erfolgte teilweise Abweisung des Sicherungsantrags des Klägers, mit dem den Beklagten jede weitere Verfügung über zwei Bankgarantien und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung des Garantiebetrags in Höhe von 71.229,60 EUR untersagt werden sollte; weiters sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Erstgericht hatte hinsichtlich eines Teilgarantiebetrags von 42.459,21 EUR antragsstattgebend und hinsichtlich eines Teilgarantiebetrags von 28.770,39 EUR antragsabweisend entschieden.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Hinblick auf § 402 Abs 1 und 2 EO der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht die ohne Anhörung des Beklagten erfolgte Abweisung eines Teils eines Sicherungsbegehrens bestätigt. Das gilt nur dann nicht, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses – bei richtiger rechtlicher Beurteilung – in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodass die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann (RIS‑Justiz RS0107345). Ein solcher Sachzusammenhang ist hier weder erkennbar noch wird er vom Kläger dargelegt.

Die Beklagten haben in der Revisionsrekursbeantwortung nicht darauf hingewiesen, dass der Revisionsrekurs im Hinblick auf § 402 Abs 1 und 2 EO jedenfalls unzulässig ist. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Beklagten haben dessen Kosten selbst zu tragen.

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