OGH 6Ob47/17f

OGH6Ob47/17f19.4.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN ***** eingetragenen M***** GmbH in Liquidation mit dem Sitz in Innsbruck über den außerordentlichen Revisionsrekurs des ehemaligen Geschäftsführers und nunmehrigen Liquidators H***** W*****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Jänner 2017, GZ 3 R 2/17v‑14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00047.17F.0419.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs vermag keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen.

Die Behauptung der Mittellosigkeit reicht nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht nach § 277 ff UGB darzutun. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass auch ein Liquidator sich nicht erfolgreich auf fehlende Mittel berufen kann, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht (6 Ob 33/09k ua). Dass ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Kosten eines Insolvenzverfahrens regelmäßig höher sind als die Kosten der Erstellung eines Jahresabschlusses einer kleinen Gesellschaft.

Daran hat der erkennende Senat auch in der Entscheidung 6 Ob 54/14f festgehalten. Gerade dann, wenn die Gesellschaft angeblich nicht einmal zur Aufbringung der erforderlichen Mittel für die Erstellung eines Jahresabschlusses in der Lage ist, besteht sogar ein erhöhtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit (6 Ob 54/14f).

Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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