European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0280DS00002.17H.0411.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich werden die Akten dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs übermittelt.
Gründe:
Am 24. Oktober 2016 fasste der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu AZ D 8/16 den Beschluss nach § 28 Abs 1 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung des ***** wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, in welcher er auch eine Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sowie eines weiteren Mitglieds desselben vorbringt.
Gegen den Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 1 DSt ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Über die vorgebrachte Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats wird der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden haben (§ 26 Abs 5 erster Fall DSt).
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