OGH 28Ds2/17h

OGH28Ds2/17h11.4.2017

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter sowie durch die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 24. Oktober 2016, AZ D 8/16, sowie über dessen Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und eines weiteren Mitglieds des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0280DS00002.17H.0411.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich werden die Akten dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofs übermittelt.

 

Gründe:

Am 24. Oktober 2016 fasste der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu AZ D 8/16 den Beschluss nach § 28 Abs 1 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung des ***** wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, in welcher er auch eine Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sowie eines weiteren Mitglieds desselben vorbringt.

Gegen den Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 1 DSt ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Über die vorgebrachte Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats wird der Präsident des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden haben (§ 26 Abs 5 erster Fall DSt).

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