European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00019.17A.0404.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Mohamad H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen – auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden – Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Mohamad H***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 25. April 2016 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Agem M***** und anderen unbekannten Tätern Mohamad K***** vorsätzlich zu töten versucht, indem sie jeweils mit einem Messer mehrfach auf den Genannten einstachen, wodurch Mohamad K***** eine knapp zehn Zentimeter lange Skalpierungsverletzung an der Schädelschwarte rechts oberhalb des Ohres, eine drei Zentimeter lange Stichwunde an der linken Flankenregion in Höhe des linken Rippenbogens mit einem rund 16 Zentimeter langen, gegenüber der Stirnebene nach vorne laufenden Stichkanal, der mit einer Eröffnung der Brusthöhle, einem Durchstich des Zwerchfells, einer Schnittbeschädigung der Milz und einem zweifachen Durchstich des Magens einherging, eine tiefreichende Schnittwunde im Dammbereich mit Durchtrennung der Harnröhre, eine mehrfache Verletzung der Harnblase und eine massive Blutung aus dem Beckenboden in die Bauchhöhle, jeweils rund eineinhalb Zentimeter lange, oberflächliche Stichwunden an der Rückseite beider Oberschenkel knapp unterhalb der Gesäßfalten, eine oberflächliche, etwa eineinhalb Zentimeter lange Stichwunde an der rechten Rückenregion in Höhe des Schulterblatts sowie oberflächliche Schnittwunden an beiden Händen erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Die Fragenrüge (Z 6) reklamiert unter Hinweis auf Angaben einer Zeugin und des Angeklagten, wonach dieser ein Klappmesser bei sich geführt hatte (ON 88 S 9, 41), sowie mit Blick auf Erwägungen des medizinischen Sachverständigen betreffend den möglichen zusätzlichen Einsatz eines anderen Werkzeugs wie eines Klappmessers im Zusammenhang mit der Zufügung auch oberflächlicher Verletzungen (ON 88 S 47), eine Eventualfrage nach dem „Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung oder der schweren Körperverletzung gem §§ 84 Abs 4 oder 5 StGB“. Weshalb diese Verfahrensergebnisse nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0117447 [T14]; Ratz , WK‑StPO § 345 Rz 23) fehlenden Tötungsvorsatz des (das Versetzen eigener Messerstiche gegen das Tatopfer zur Gänze leugnenden [ON 88 S 10 f]) Angeklagten indizieren sollen, gibt die – sich in bloß spekulativen Überlegungen zur subjektiven Ausrichtung des Angeklagten erschöpfende – Beschwerde nicht bekannt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i; 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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