European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00049.17B.0329.000
Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Die gekündigte Partei stellte einen Antrag ua auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen eine Aufkündigung; sie hätte an der Abgabestelle in Wien keinen gelben Verständigungszettel über eine Hinterlegung vorgefunden.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, es habe eine wirksame Zustellung an einer anderen Abgabestelle stattgefunden.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setze eine gesetzmäßige Zustellung voraus. Hier sei davon auszugehen, dass die Verständigung über die Hinterlegung korrekt durch Einwurf in den Postkasten an der Abgabestelle in Wien zurückgelassen worden sei. Ausgehend von diesem Zustellvorgang reiche die bloße Behauptung, die Hinterlegungsanzeige dennoch nicht erhalten zu haben, für eine Wiedereinsetzung nicht aus, weil damit der Wiedereinsetzungsgrund der unverschuldeten oder leicht fahrlässigen Unkenntnis einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht dargetan werde. Da inhaltliche Mängel nicht verbesserungsfähig seien, sei die Abweisung des Antrags zu bestätigen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der gekündigten Partei mit dem Hinweis auf abweichende Begründungen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (RIS‑Justiz RS0044456). Das war hier der Fall, weil beide Vorinstanzen davon ausgingen, dass der von der gekündigten Partei geltend gemachte Umstand eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertige. Während das Erstgericht die Auffassung vertrat, die Wirksamkeit der weiteren Zustellung sei vom behaupteten Umstand nicht betroffen, erblickte das Rekursgericht darin für die Abgabestelle in Wien keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund. Beide Vorinstanzen kamen daher nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Behauptungen im Antrag zum Ergebnis, dieser sei nicht berechtigt, sodass ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts vorliegt. Es kommt nämlich nur auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen der Vorinstanzen, nicht aber auf die Begründung an (3 Ob 254/16y mwN; RIS‑Justiz RS0044456 [T12]).
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