European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0280OS00006.16S.0310.000
Spruch:
Das vor dem Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren über die Berufung wird abgebrochen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Beim Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter behängt das aus dem Entscheidungskopf ersichtliche Rechtsmittelverfahren.
Am 24. Jänner 2017 verzichtete die Disziplinarbeschuldigte mit sofortiger Wirkung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Weil ihre Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt die Disziplinarbeschuldigte nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über das sie betreffende Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz RS0072282 [T16], RS0054824 [T10]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO 9 DSt § 1 Rz 16).
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