OGH 14Os9/17f

OGH14Os9/17f28.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel R***** wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Geschworenengericht vom 29. November 2016, GZ 20 Hv 33/16k‑18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00009.17F.0228.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die „Berufung wegen Schuld“ werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht, wurde Daniel R*****– soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.

Danach hat er sich am 25. Juni 2015 in O***** auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er auf Facebook auf ein vorangegangenes, die Verbringung von Asylanten „nach Dachau“ forderndes Posting des Facebook-Users Karl U***** Folgendes replizierte: „Nicht zurückschicken, mauthausen kann man wieder aufmachen, bissal brausen geh oder ba da totesstiege bissi steine schleppen gibt a poor classe sachen was ma do dort mochn konn (Smiley) gsindl des“.

Rechtliche Beurteilung

Der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung „wegen Schuld und Strafe“ angemeldet (ON 19), die Rechtsmittel nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 16. Dezember 2016 (s den ERV‑Zustellnachweis, angeschlossen bei ON 18) jedoch nicht ausgeführt.

Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde –

ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene „Berufung wegen Schuld“ (RIS‑Justiz RS0098904) – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte