OGH 3Ob24/17a

OGH3Ob24/17a22.2.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. R*****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, gegen die verpflichtete Partei Mag. K*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. November 2016, GZ 4 R 237/16a‑9, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑West vom 3. Oktober 2016, GZ 611 E 639/16d‑6, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00024.17A.0222.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang den Antrag der Betreibenden auf Bewilligung der Unterlassungsexekution gegen die Verpflichtete ab. Nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht stellte das Erstgericht der Verpflichteten eine Gleichschrift des Exekutionsantrags mit dem Auftrag zu, sich binnen 14 Tagen zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu äußern.

Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Verpflichteten zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs vorbehaltlich eines Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig sei.

Die Verpflichtete beantragte daraufhin primär die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs; hilfsweise erhob sie einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs.

Der Abänderungsantrag und der ordentliche Revisionsrekurs wurden bereits vom Rekursgericht zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht statthaft.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78

EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands ist für den Obersten Gerichtshof bindend, sofern nicht das Gericht zweiter Instanz zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt hat, eine offenkundige Unter- oder Überbewertung vorliegt oder eine Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen (RIS‑Justiz RS0042515 [T8 bis T11, T15, T18, T21, T23]; jüngst 3 Ob 161/16x). Dass ein solcher Ausnahmefall hier vorläge, behauptet die Verpflichtete (zu Recht) gar nicht.

Angesichts des 30.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands hatte die Verpflichtete aber nur die – von ihr ohnehin (wenn auch erfolglos) in Anspruch genommene – Möglichkeit, gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78

EO den Antrag an das Rekursgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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