OGH 4Ob207/16v

OGH4Ob207/16v24.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei (Antragsteller) P***** M*****, vertreten durch Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei (Antragsgegnerin) S*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Daniel Bräunlich Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 43.200 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. September 2016, GZ 2 R 121/16a‑24, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00207.16V.0124.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Das Rekursgericht verbot der Antragsgegnerin im Wesentlichen, die näher bezeichneten Lichtbilder des Antragstellers ohne seine vorherige Gestattung zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu verarbeiten.

Die Antragsgegnerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Sicherungsverfügung Aktenwidrigkeit geltend, weil das Rekursgericht von den vom Erstgericht (aufgrund von unmittelbaren Einvernahmen von Auskunftspersonen) getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abgewichen sei. Auch sei das Rekursgericht grob unrichtig vom Zustandekommen einer Honorarvereinbarung ausgegangen.

Rechtliche Beurteilung

Weder damit noch mit ihren sonstigen Ausführungen zeigt die Antragsgegnerin eine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO auf:

1. Richtig ist, dass im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (RIS‑Justiz RS0012391). Das Erstgericht hat jedoch lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Einwand dagegen hatte, dass seine Fotos vor Rechnungslegung und Bezahlung verwendet werden. Wenn das Rekursgericht dem Verhalten des Antragstellers eine (konkludente) Willenserklärung dahin beigemessen hat, dass er damit bloß vorläufig und unter der Bedingung der nachfolgenden Begleichung des vereinbarten Honorars die einstweilige Nutzung seiner Fotos gestattete, liegt darin entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung weder ein Widerspruch zur erstgerichtlichen Beweiswürdigung noch eine Aktenwidrigkeit. Im Übrigen ist die Auslegung von konkludenten Willenserklärungen regelmäßig einzelfallbezogen und begründet mangels auffallender Fehlbeurteilung – die hier nicht gegeben ist – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0042555 [T18]).

2. Die Beurteilung des Rekursgerichts, das von der Antragsgegnerin angeforderte und vom Antragsteller gelegte Honorarangebot sei dadurch in seinen wesentlichen Bestandteilen konkludent vereinbart worden, dass die Antragsgegnerin nach Erhalt des Angebots keinen Einwand dagegen erhoben, die Honorarfrage nicht weiter angesprochen und die Erbringung der vereinbarten Leistung abgerufen hat, ist durch Rechtsprechung hinreichend gedeckt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte