OGH 14Os131/16w

OGH14Os131/16w24.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan‑Dan C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Stefan‑Dan C***** und Spiru P***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 16. November 2016, GZ 12 Hv 103/16t‑114, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00131.16W.0124.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten Stefan‑Dan C***** und Spiru P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Stefan‑Dan C*****, Antonio‑Dumitru Ca***** und Spiru P***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 3, „12" StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter am 29. Juni 2016 in E***** und an anderen Orten Österreichs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie unter Einsatz

besonderer

Mittel, die eine wiederkehrende Begehung

nahelegen, handelten, in drei Fällen im Urteil namentlich genannten Personen Schmuck, Uhren, Bargeld und Goldmünzen im Wert von insgesamt 10.725,50 Euro durch Einbruch in deren Wohnhäuser weggenommen, indem sie in zwei Fällen ein Fenster mittels eines etwa 22 mm breiten und an beiden Enden zugeschliffenen Flachwerkzeugs (Montier- und Brecheisen) aufzwängten und in einem Fall eine Terrassentüre mit einem Stein einschlugen, nachdem der Versuch, die Türe mittels des genannten Werkzeugs aufzubrechen oder aufzuzwängen, gescheitert war.

Der Angeklagte Spiru P***** hat dagegen rechtzeitig

Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 117), die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger

nicht ausgeführt (ON 133) und auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet.

Rechtliche Beurteilung

Der nominell aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan‑Dan C*****, die sich ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 Abs 1 erster Fall und Abs 3 StGB richtet, kommt keine Berechtigung zu.

Sie verfehlt mit dem Einwand fehlender Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (nominell Z 5, der Sache nach Z 10) den (auf der Sachverhaltsebene) gerade in den Urteilsannahmen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 581), indem sie isoliert auf einen Satz der Entscheidungsgründe (US 3 f) rekurriert und dabei die weiteren – hinreichenden – Konstatierungen übergeht (US 4 f), ohne darzulegen, welche darüber hinausgehenden Feststellungen für die vorgenommene– § 130 Abs 2 (§ 128 Abs 1 Z 5) StGB entgegen dem erkennbar vertretenen Beschwerdestandpunkt übrigens gar nicht umfassende – Subsumtion erforderlich gewesen wären.

Soweit mit dem Vorbringen kritisiert werden soll, dass das Erstgericht ohne weitere Ausführungen davon ausging, das eingesetzte Brecheisen würde als solches die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten nahelegen (§ 70 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB; vgl EBRV 689 BlgNR 25. GP , 14; vgl aber 13 Os 33/16a), erklärt sie nicht, weshalb es darauf ankommen sollte, obwohl der Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen innerhalb eines Tages drei solche Taten begangen hat (§ 70 Abs 1 Z 3, Abs 3 StGB). Mit Blick auf die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts (US 7) bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der ab der dritten Tat erfüllte Tatbestand des § 70 Abs 1 Z 3 StGB zufolge der zu bildenden Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) – bei (hier konstatierter) entsprechender Täterintention – auf die rechtliche Beurteilung sämtlicher Taten durchschlägt.

Soweit die Rüge behauptet, die „ersichtlich nicht mehr erweiterbaren Beweisgrundlagen“ wären nicht ausreichend, um daraus die erforderliche, auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens bezogene Absicht des Beschwerdeführers abzuleiten, erschöpft sie sich in einer unzulässigen Kritik an der – im Übrigen Gesetzen logischen Denkens und den grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden (vgl auch RIS‑Justiz RS0098671) – Beweiswürdigung der Tatrichter (US 6 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 285a Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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