European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00104.16M.1228.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die bloßen Umstände, dass der obdachlose Angeklagte (nunmehr) in W***** eine Zustelladresse aufweist und die der Anklage zugrunde liegenden Taten (nur) zuletzt in W***** begangen worden sein sollen, stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die – lediglich ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)