Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Edgar K***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 U 42/09i des Bezirksgerichts Hietzing über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00095.16Y.1223.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu.
Dass der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts gelegen ist, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).