OGH 14Os103/16b

OGH14Os103/16b29.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Willibald K***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Juli 2016, GZ 180 Hv 40/16k‑52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00103.16B.1129.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald K***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1./) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. April 2016 in J***** dadurch, dass er die am 3. April 2012 geborene Eva R***** „an ihrer nackten Scheide leckte“ (vgl US 4 und 11: seine Zunge mit Penetrationsvorsatz an ihrer nackten Scheide ansetzte [vgl RIS‑Justiz RS0095114]),

1./ mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen,

2./ mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf den mit Hinweis auf einen ärztlichen Befund betreffend die (aktuelle) Einnahme der Medikamente Mirtabene, Neurobion, Nozinan und Risperidon und mit der pauschalen Behauptung der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt gestellten Antrag auf „Ergänzung“ des psychiatrischen Gutachtens „zur Frage allfälliger Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt“ (ON 50 S 3). Wie bereits das Beweisthema deutlich macht, erfolgte die Beweisführung bloß mit dem Ziel, abzuklären, ob von der beantragten Expertise eine weitere Aufklärung zu erwarten sei. Eine solche Vorgehensweise läuft aber auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (RIS‑Justiz RS0118123). Die Abweisung des Antrags erfolgte daher zu Recht.

Das im Rechtsmittel zur Fundierung des Beweisbegehrens nachgetragene Vorbringen hat als unzulässige Neuerung auf sich zu beruhen (vgl RIS‑Justiz RS0099618).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte