Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. S*****, vertreten durch Dr. Plankel, Dr. Mayrhofer & Partner Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die verpflichtete Partei Mag. N*****, vertreten durch Dr. Ronald Rast & Dr. Thomas Rast, Rechtsanwälte in Wien, wegen 240.005 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. September 2016, GZ 47 R 225/16k‑10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. April 2016, GZ 71 E 888/16v‑2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00219.16A.1123.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens bewilligte das Erstgericht die Forderungsexekution gegen den Verpflichteten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge und wies den Exekutionsantrag ab, wobei es den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte.
Der am 31. Oktober 2016 erhobene Revisionsrekurs der Betreibenden ist verspätet.
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Revisionsrekurswerberin am 5. Oktober 2016 zugestellt. Die (Revisions‑)Rekursfrist beträgt – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – 14 Tage (RIS‑Justiz RS0118952).
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