OGH 4Ob218/16m

OGH4Ob218/16m22.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin D***** GmbH, *****, vertreten durch Bock Fuchs Nonhoff Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Beklagte A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen Mietzins 1.269.052,68 EUR sA und Räumung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. August 2016, GZ 38 R 27/16a‑50, womit das Teilurteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13. November 2015, GZ 10 C 179/14a‑37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00218.16M.1122.000

 

Spruch:

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der Beklagten dient zur Kenntnis.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte zog mit ihrem Schriftsatz vom 16. 11. 2016 ihre dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurück.

Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen ( Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; 4 Ob 197/14w; RIS‑Justiz RS0042041 [T2, T3]).

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