OGH 12Os135/16v

OGH12Os135/16v17.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hülya C***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 4. August 2016, GZ 38 Hv 70/16b-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00135.16V.1117.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hülya C***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (A./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB (B./) und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (C./) schuldig erkannt.

Danach hat sie in S*****

A./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen fremde bewegliche Sachen weggenommen, und zwar:

1./ zu einem unbekannnten Zeitpunkt vor dem 19. Mai 2016 Gewahrsamsträgern der „D*****“ im Einzelnen bezeichnete Kosmetikartikel,

2./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 19. Mai 2016 Gewahrsamsträgern der „N*****“ im Einzelnen bezeichnete Bekleidungsstücke,

3./ zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 19. Mai 2016 Gewahrsamtsträgern der „B*****“ im Einzelnen bezeichnete Schmuckgegenstände;

4./ am 18. Mai 2016 Gewahrsamtsträgern dem „P*****“ ein Paar Schuhe, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat dadurch, dass sie den Ladendetektiv Rainer Bö***** am Hals packte und würgte, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten;

5./ am 29. Mai 2016 Gewahrsamtsträgern des Geschäftslokals „A*****“ ein Parfüm, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat dadurch, dass sie der Mitarbeiterin des Geschäfts Minli Di***** einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht und einen Fußtritt in den Bauchbereich versetzte, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten;

B./) am 29. Mai 2016 die Polizeibeamten Harald Pr***** und Melanie Pö*****, mit Gewalt, und zwar durch Winden der Hände, Setzen zielloser Tritte in die Luft sowie durch intensives Hin- und Herwinden ihres Oberkörpers, an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsaufklärung und ihrer Festnahme, zu hindern versucht;

C./) am 10. Mai 2016 mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des Unternehmens „K*****“ durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu einer Handlung, und zwar zur Ausfolgung von Speisen und Getränken verleitet, die dieses am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 3 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.

Der Einwand der Verfahrensrüge (Z 3), das mündlich verkündete Urteil habe kein Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) enthalten, trifft nicht zu. Denn nach dem– von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandeten – Hauptverhandlungsprotokoll (ON 30 AS 10) verwies das Gericht bei der anklagekonformen Aburteilung der Angeklagten auf die schriftliche Anklage vom 9. Juni 2016 und den Strafantrag vom 16. Juni 2016 (vgl ON 11 und ON 4 in ON 16), womit dem Individualisierungsgebot des § 260 Abs 1 Z 1 StPO hinreichend Rechnung getragen wurde (Danek, WK‑StPO § 268 Rz 7). Denn der eindeutige Verweis auf bestimmte Texte stellt methodisch deren Wiedergabe dar (RIS‑Justiz RS0124017 [T2]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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