European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00050.16T.1109.000
Spruch:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 23. Februar 2011 und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 23. 2. 2011 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung erkennbar einer Amtshaftungsklage („Schmerzensgeldklage und Schadenersatzklage“) gegen den Bund (ON 1a). Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde zu AZ 31 Nc 4/11v zu einem weiteren Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers einjournalisiert, über den mittlerweile rechtskräftig entschieden wurde. Über Verbesserungsauftrag gab der Antragsteller mit Schreiben vom 15. 10. 2016 (ON 11) bekannt, dass er seine Amtshaftungsansprüche unter anderem auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien in seinem Konkursverfahren ableite.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte daraufhin die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.
Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS‑Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch (auch) dem Oberlandesgericht Wien amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 23. 2. 2011 ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
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