OGH 1Präs2690-4625/16g

OGH1Präs2690-4625/16g8.11.2016

Über die zum AZ 8 Ns 26/16t des Oberlandesgerichts Innsbruck erfolgte Anzeige von Ausgeschlossenheit seines Präsidenten zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Beschwerde des Robert A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27. September 2016, GZ 30 HR 424/16i-4, ergeht der

Beschluss:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:001PRA04625.16G.1108.000

 

Spruch:

Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. S***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Beschwerde des Robert A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27. September 2016, GZ 30 HR 424/16i-4, ausgeschlossen.

Zufolge Ausgeschlossenheit aller anderen Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck wird die Entscheidung über diese Beschwerde dem Oberlandesgericht Linz übertragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Präsident des Oberlandesgerichts macht in seiner kollegialen Beziehung und seiner Stellung als Dienstvorgesetzter zu von der Beschwerde als tatverdächtig erachteten Richtern gelegene Gründe für Ausgeschlossenheit geltend. Gleiches gilt für sämtliche Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck (mit Ausnahme einer wegen Verhinderung nicht befragten Richterin).

Es besteht kein Grund, dieser Einschätzung nicht zu folgen.

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