OGH 13Ns77/16a

OGH13Ns77/16a4.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Oscar O***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 29 U 239/16p des Bezirksgerichts Baden über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00077.16A.1104.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu.

Allein der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0127777).

Stichworte