European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00077.16A.1104.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu.
Allein der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0127777).
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