European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00070.16I.1025.000
Spruch:
Der Delegierungsanregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten ist die Vernehmung des Tatzeugen in der Hauptverhandlung unumgänglich. Dem nunmehrigen Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel des Bezirksgerichts Tulln (vgl aber RIS‑Justiz RS0129146) steht der Wohnsitz des Tatzeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg (ON 6) gegenüber. Zeit- und Kostenersparnis für den Angeklagten, der ein Mehraufwand des Zeugen gegenübersteht, stellt aber mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (RIS-Justiz RS0053539) keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.
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