OGH 13Os98/16k

OGH13Os98/16k12.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krenn, als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Mag. Herbert K***** wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG idF BGBl I 2010/104 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 31. Mai 2016, GZ 52 Hv 37/15a‑51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00098.16K.1012.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Herbert K***** des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 2 lit a, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c FinStrG idF BGBl I 2010/104 schuldig erkannt.

Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Salzburg‑Stadt als Geschäftsführer der t***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen sowie unter Verwendung falscher Beweismittel eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er Vorsteuern aus Scheinrechnungen der M***** GmbH geltend machte und diese Rechnungen zur Vorlage an die Abgabenbehörden bereithielt, nämlich

(1) am 13. Juli 2012 für den Voranmeldungszeitraum Mai 2012 um 95.072 Euro,

(2) am 28. Juli 2012 für den Voranmeldungszeitraum Juni 2012 um 2.400.000 Euro und

(3) am 17. September 2012 für den Voranmeldungszeitraum August 2012 um 1.150.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 50 S 4) des Antrags auf „Beischaffung der bei der Staatsanwaltschaft Wien unter der bekannten Geschäftszahl beschlagnahmten und bei der LPD Wien unter der Geschäftszahl B 5/220299/10 liegenden Datenträger, zum Beweis, dass darauf die von den Indischen Gesellschaften, insbesondere der 'third Eye' bearbeiten Datensätze enthalten sind und daher die hier gegenständlichen Leistungen tatsächlich erbracht wurden, die mit den hier genannten Rechnungen verbucht wurden und bezüglich derer USt‑Voranmeldungen vorgenommen worden sind“ (ON 50 S 4), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis – nämlich den Nachweis eines rechnungskonformen Leistungsaustauschs zwischen der t***** GmbH sowie der M***** GmbH – erwarten lasse und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS‑Justiz RS0118444).

Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) blieb die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Scheinrechnungen im Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuer‑Voranmeldungen bereithielt (US 3), keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall). Die Tatrichter stützten sich insoweit vielmehr (aktenkonform) auf die Aussagen des vormals mitangeklagten Werner Kn***** und des Beschwerdeführers (US 2).

Die vermisste Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3) findet sich auf der Urteilseite 10.

Der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider verstößt das aggravierende Heranziehen der mehrfachen Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 39 Abs 3 lit c FinStrG (US 11) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG iVm § 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil der angesprochene Umstand hier nicht die Strafdrohung bestimmt. Anders als der Großteil der Sanktionsnormen des FinStrG enthält § 39 Abs 3 FinStrG nämlich keine wertbetragsabhängigen (§ 21 Abs 2 dritter Satz FinStrG), sondern mittels fixer Höchstgrenzen determenierte Strafdrohungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte