European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00074.16T.1004.000
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2016, AZ 14 Ns 36/16d (ON 435), wurde einem Antrag des Verurteilten Robert P***** auf Delegierung des (Wiederaufnahme‑)Verfahrens AZ 900 Ns 1/16s des Landesgerichts Korneuburg nicht Folge gegeben. Der im selben Verfahren neuerlich gestellte Delegierungsantrag des Verurteilten enthält – bei gleicher Sachlage – kein neues Vorbringen, weshalb er schon aus diesem Grund zurückzuweisen war (res iudicata). Im Übrigen wird die Begründung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 14 Ns 36/16d
in Erinnerung gerufen, wonach
§ 39 Abs 1 StPO die
Delegierung nur im Haupt‑ oder Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf
Wiederaufnahme erlaubt (RIS‑Justiz RS0128937).
Der ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Delegierung eines aus Sicht des Einschreiters einzuleitenden Strafverfahrens gegen Josef O***** war zurückzuweisen, weil § 39 Abs 1 StPO eine Delegierung eines gar nicht anhängigen Strafverfahrens durch das Gericht ebenso ausschließt.
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