European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00072.16F.1003.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der bloße Umstand, dass die Angeklagte (nunmehr) in W***** wohnt und arbeitet sowie behauptet, „keine Fahrmöglichkeit“ für die Anreise zum Gericht zu haben (ON 7), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die – nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.
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