European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0000DS00005.160.0922.000
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Disziplinaranwalt begehrte mit dem als Anregung bezeichneten Antrag, die Disziplinarsache „mit Rücksicht auf die im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz absolvierte Ausbildung und mehrjährige Verwendung“ des Beschuldigten an ein anderes Oberlandesgericht zu übertragen.
Für die vom Disziplinaranwalt beantragte Übertragung der Zuständigkeit kommt nur § 116 Abs 1 1. Fall RStDG in Betracht, der Gründe erfordert, die die Unbefangenheit des Oberlandesgerichts bezweifeln lassen. Diese Bestimmung erfordert eine besonders strikte, dem exzeptionellen Charakter einer solchen Delegierung Rechnung tragende Auslegung. Es können daher nur besonders gewichtige Gründe einen Eingriff in die Zuständigkeitsordnung rechtfertigen (vgl Ds 6/03).
Der Umstand, dass der Beschuldigte – offenbar ohnehin nur bis zu seiner anderweitigen Zuteilung ab 1. 11. 2010 – im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz tätig war, bildet bei der von Richtern allgemein zu erwartenden Fähigkeit zu unvoreingenommener Verfahrensführung und Entscheidungsfindung allein noch keinen ausreichenden Grund, die Unbefangenheit des Oberlandesgerichts zu bezweifeln (vgl Ds 3/14).
Der Antrag war daher abzuweisen.
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