European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00066.16H.0921.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (RIS-Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu.
Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten zu den vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 15. Juni 2016 (ON 6) umfassten Vorwürfen (vgl ON 2 S 17 ff) ist die Vernehmung der beiden Zeugen des bezughabenden Vorfalls in der Hauptverhandlung unumgänglich. Dem nunmehrigen Wohnsitz des Angeklagten (vgl aber RIS‑Justiz RS0129146) und einer Zeugin im Sprengel des Landesgerichts Graz steht der Wohnsitz der zweiten Tatzeugin in Innsbruck gegenüber. Zeit- und Kostenersparnis für den Angeklagten und lediglich eine Zeugin, der ein Mehraufwand der anderen Zeugin gegenübersteht, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.
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