European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00104.16D.0825.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Einlangen des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin und Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof gaben die Parteien mit den Schriftsätzen vom 20. 7. 2016 (Antragstellerin) und 8. 8. 2016 (Antragsgegnerin) bekannt, dass sie „ewiges Ruhen“ des Verfahrens vereinbart haben.
Sind an einem Verfahren mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, wenn dies alle Parteien ausdrücklich vereinbaren und die Vereinbarung dem Gericht anzeigen; eine solche Vereinbarung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie von allen Parteien bei Gericht angezeigt wurde (§ 28 Abs 1 AußStrG). Mit dem Ruhen des Verfahrens sind die Wirkungen einer Unterbrechung des Verfahrens verbunden (§ 28 Abs 1 AußStrG).
Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0041994). Gleiches muss gemäß § 37 Abs 3 MRG iVm § 28 AußStrG für das wohnrechtliche Außerstreitverfahren gelten. In diesen Mehrparteienverfahren ist daher über Rechtsmittel, die bereits vor Eintritt des Ruhens eingebracht wurden, nicht zu entscheiden, solange das Verfahren ruht (vgl 5 Ob 200/08k; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 28 Rz 21).
Die Akten sind daher dem Erstgericht vorerst ohne Erledigung zurückzustellen.
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