European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00126.16Z.0824.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Die „Mitteilung zur Note ON 51“ vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung. Klarzustellen ist lediglich, dass der Bestellungsbeschluss dahin zu verstehen ist, dass der Kollisionskurator nur mit der materiell-rechtlichen Prüfung allfälliger Ansprüche des Betroffenen gegen die Sachwalterin betraut ist.
Die Ergänzung eines Rechtsmittels durch einen nachfolgenden Schriftsatz verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS‑Justiz RS0041666).
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