European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00057.16K.0816.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK‑StPO § 28a Rz 2; Oshidari, WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Weder der (derzeitige) Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).
Zudem kann angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 57 ff) die Notwendigkeit der mit erheblichen Kosten und Zeitaufwand verbundenen unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugen (vgl ON 2 S 37, 69), nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS‑Justiz RS0097052 [T2]).
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