European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00060.16H.0805.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein im Delegierungsantrag (ON 16 S 2) alleine ins Treffen geführter Wohnsitz „der beiden Angeklagten“ im Sprengel eines anderen Gerichts (vgl im Übrigen die Erhebungsergebnisse ON 21, wonach hinsichtlich des Zweitangeklagten Mustafa K***** keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet aufscheint) stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0127777). Dies gilt ebenso für den vom Bezirksgericht Salzburg angesprochenen Umstand, dass die Anreise zu diesem Gericht „überdies umständlich wäre“. Dass der Angeklagte Abdelkabir N***** über „keine Mittel für die Anreise nach Salzburg“ verfüge, hat dieser zudem gar nicht behauptet (ON 20 S 2).
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