OGH 2Ob153/16p

OGH2Ob153/16p5.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj S***** B*****, über den Rekurs des Vaters H***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Juni 2016, GZ 43 Fs 5/16m, 6/16h, 7/16f-633, womit Fristsetzungsanträge des Vaters abgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00153.16P.0805.000

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs, mit der ein Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG abgewiesen wurde, ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist – wie dem Rechtsmittelwerber bereits mehrmals, zuletzt zu 2 Ob 120/16k (ON 639) zur Kenntnis gebracht wurde - vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, ohne dass das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich geprüft werden könnte (RIS-Justiz RS0059291).

Stichworte