OGH 7Nc14/16t

OGH7Nc14/16t29.7.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Höllwerth als Vorsitzenden und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Braunegg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 28.085,89 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070NC00014.16T.0729.000

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Feldkirch das Landesgericht Korneuburg bestimmt.

Begründung

Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage die Zahlung von (ausgedehnt) 28.085,89 EUR sA an rückständigen Versicherungsprämien.

Nach mehrfachem Schriftsatzwechsel und der Durchführung einer Tagsatzung – ohne Beweisaufnahme – beantragte die Klägerin die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht Korneuburg. Bei Einbringung der Klage habe die Beklagte ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch gehabt, diesen aber mittlerweile in den Sprengel des Landesgerichts Korneuburg verlegt. Der Geschäftsführer der Beklagten, dessen Einvernahme beantragt sei, wohne im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg. Die Klägerin habe ihren Sitz im Sprengel des Handelsgerichts Wien, welcher bedeutend näher zum Sprengel des Landesgerichts Korneuburg als zum Sprengel des Landesgerichts Feldkirch liege. Die von der Klägerin beantragten Zeugen hätten ihre Wohnsitze in Korneuburg bzw in Wien. Auch das versicherte Risiko liege im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg, wobei eine Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht ausgeschlossen sei. Die beantragte Delegierung sei daher zweckmäßig.

Die Beklagte trat der beantragten Delegierung nicht entgegen.

Das Erstgericht sprach sich für eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe in diesem Sinn sind der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands (RIS‑Justiz RS0046540). Im Hinblick auf den Wohnort der zu vernehmenden Zeugen und Parteien im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg oder in dessen – zumindest im Vergleich zu Feldkirch – relativer Nähe erscheint die beantragte Delegierung zweckmäßig.

Stichworte