European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0090OB00018.16M.0421.000
Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das dem Bezirksgericht Favoriten übergeordnete Landesgericht den Fristsetzungsantrag des Einschreiters in der Pflegschaftssache der beiden Minderjährigen zurück.
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen und das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich zu prüfen (RIS‑Justiz RS0059291). Säumigkeiten von Bezirks‑ oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS‑Justiz RS0124715).
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