OGH 13Ns22/16p

OGH13Ns22/16p13.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafvollzugssache des Patrick P*****, AZ 25 BE 22/13x des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00022.16P.0413.000

 

Spruch:

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Verurteilte hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weitergeführt werden kann. Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) vor (RIS‑Justiz RS0088481 [T4]).

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