European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00025.16M.0411.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten (ON 29) ist die Vernehmung eines Zeugen mit Ladungsadresse im Sprengel des zuständigen Gerichts in der Hauptverhandlung unumgänglich. Delegierung greift in das Recht auf den gesetzlichen Richter ein, weshalb die dafür gesetzlich vorgesehenen Gründe restriktiv auszulegen sind (RIS‑Justiz RS0053539). Zeit‑ und Kostenersparnis für den Angeklagten stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.
Ein Einverständnis oder übereinstimmender Antrag von Ankläger und Angeklagtem nach § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO, den genannten Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu vernehmen, liegt im Übrigen nicht vor.
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