European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00023.16Y.0407.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard G***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er nachts zum 12. Juli 2015 in W***** mit einer unmündigen Person, nämlich der am 14. August 2009 geborenen Lara Gu*****, den Beischlaf vollzogen, indem er mit seinem Penis „zumindest oberflächlich“ in ihre Vagina eindrang, und dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er seinen Penis in ihren Mund einführte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4 und Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider unterblieb die begehrte „gutachterliche Feststellung der Aussagetüchtigkeit und Aussagerichtigkeit der Zeugin Lara Gu*****“ (ON 17 S 51) schon mangels der unerlässlichen Bekanntgabe eines Beweisthemas zu Recht (vgl RIS-Justiz RS0099301).
Im Übrigen kommt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Hilfestellung durch einen Sachverständigen nur ausnahmsweise in Betracht, etwa bei
Entwicklungsstörungen oder geistigen
Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen (RIS-Justiz RS0120634). Derartiges hat der Antragsteller aber gar nicht behauptet (vgl im Übrigen US 9).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Urteilserwägung, wonach zum Tatzeitpunkt „kein anderer Mann“ als der Angeklagte „in einem Gelegenheitsverhältnis zur beschriebenen Tat stand“ (US 8), logisch und empirisch einwandfrei mit der Aussage des Angeklagten hinsichtlich der gefängnisbedingten Abwesenheit des einzig sonst am Tatort aufhältigen Lebensgefährten der Mutter des Opfers begründet (US 7).
Weshalb Verfahrensergebnisse betreffend eines auffällig sexualbezogenen Verhaltens, welches Lara Gu***** schon zu Jahresbeginn 2015, somit vor der gegenständlichen Tat, gezeigt haben soll, die dem Angeklagten angelastete Tat in Frage stellen soll, macht das Rechtsmittel (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) nicht deutlich.
Soweit der Beschwerdeführer ‑ inhaltlich nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) ‑ die fehlende Abklärung einer ihn möglicherweise treffenden Personen‑ und Namensverwechslung sowie unterbliebene Ermittlungen in Bezug auf mögliche andere Tatverdächtige kritisiert, erklärt er nicht, wodurch er an zweckgerichteter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)