European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00024.16I.0401.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt im Hinblick darauf, dass mehrere Zeugen in Klosterneuburg wohnhaft sind, nicht vor. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung dieser Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis bzw übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (vgl 14 Ns 88/15z).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)