OGH 1Ob234/15s

OGH1Ob234/15s31.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****versicherung auf Gegenseitigkeit, *****, vertreten durch die Torggler Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Feststellung, infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. August 2015, GZ 5 R 151/14m‑15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. Juni 2014, GZ 21 Cg 62/13x‑11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00234.15S.0331.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, sein Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bestätigte das ein Feststellungsbegehren abweisende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision zu, ohne den Entscheidungsgegenstand zu bewerten.

Besteht der Entscheidungsgegenstand ‑ wie hier ‑ nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in sein Urteil einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber ‑ innerhalb bestimmter Grenzen ‑ an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (5 Ob 199/14x mwN; vgl RIS‑Justiz RS0042429 [T6, T15]; RS0042544 [T7]).

Dem Berufungsgericht ist daher ein entsprechender Ergänzungsauftrag zu erteilen.

Im Fall eines Ausspruchs im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, wird es die Revision der Klägerin sogleich zurückzuweisen haben (§ 507b Abs 4 ZPO). Andernfalls ist der Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung vorzulegen.

Stichworte