European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00019.16I.0316.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht entschied über den Antrag der beklagten und widerklagenden Partei vom 24. April 2015 (ON 110) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (erneut) meritorisch und wies ihn ab (ON 111). Das Rekursgericht wies zwar den Rekurs dagegen zurück, nahm aber auch inhaltlich Stellung und erachtete die meritorische Entscheidung des Erstgerichts ausdrücklich für zutreffend und bestätigte diese damit.
Rechtliche Beurteilung
Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar zurückgewiesen, den Rekurs aber inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (RIS‑Justiz RS0044456 [T4 und T6]). Dem sind jene Fälle gleichzuhalten, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch sachlich überprüfen muss (RIS‑Justiz RS0044232 [T4]; 3 Ob 199/15h mwN).
Demnach liegt ein absolut unzulässiger Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, der ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen ist (vgl auch 2 Ob 225/00b).
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