OGH 26Os10/15p

OGH26Os10/15p7.3.2016

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. März 2016 durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 61/11, D 70/11 und D 156/11 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. Oktober 2012 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0260OS00010.15P.0307.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Marcus J. O***** erstattete Anzeige gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****. Mag. ***** habe gegen O***** bei der Staatsanwaltschaft Wien wider besseres Wissen Strafanzeige wegen strafbarer Handlungen nach §§ 107 und 107a StGB erstattet. Die Staatsanwaltschaft legte die Anzeige zurück, das Landesgericht für Strafsachen Wien wies den Fortführungsantrag des nunmehrigen Beschuldigten zurück.

Über Antrag des Untersuchungskommissärs fasste der Disziplinarrat zu D 61/11 einen Einleitungsbeschluss.

Noch vor der Disziplinarverhandlung langte ein Ablehnungsantrag des Beschuldigten ein. In diesem machte er Befangenheit des gesamten Wiener Disziplinarrats geltend und beantragte die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat, wobei er Oberösterreich, Vorarlberg oder Tirol vorschlug.

Rechtliche Beurteilung

Der Präsident der Obersten Berufungs‑ und Disziplinarkommission wies die vom Beschuldigten erklärte Ablehnung des gesamten Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien zurück und erklärte die geltend gemachte Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien als nicht vorliegend.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Präsident des Disziplinarrats aus, dass vier Mitglieder des Disziplinarrats befangen seien, während hinsichtlich der übrigen Mitglieder des Disziplinarrats eine Befangenheit nicht vorliege.

Gegen Punkt b dieses Beschlusses, wonach hinsichtlich der übrigen Mitglieder des Disziplinarrats Befangenheit nicht vorliege, richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.

Gegen Entscheidungen über das Vorliegen von Ausschließungs‑ oder Befangenheitsgründen ist jedoch gemäß § 26 Abs 5 dritter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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