OGH 1Ob20/16x

OGH1Ob20/16x25.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers H***** F***** B*****, vertreten durch Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. Dezember 2015, GZ 5 R 193/15i‑15, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. August 2015, GZ 25 Nc 3/15v‑7, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00020.16X.0225.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. Das Rekursgericht wies dessen dagegen erhobenen Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

In seinem Revisionsrekurs bekämpft der Antragsteller diesen Beschluss.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, weswegen auf die Frage seiner Rechtzeitigkeit im Hinblick darauf, dass in Verfahrenshilfesachen keine Fristenhemmung nach § 222 Abs 1 ZPO eintritt (§ 222 Abs 2 Z 7 ZPO), nicht mehr einzugehen ist (vgl RIS‑Justiz RS0006451).

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0044213; RS0012383) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz, wie hier die Zurückweisung eines Rekurses.

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