European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00020.16X.0225.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers ab. Das Rekursgericht wies dessen dagegen erhobenen Rekurs als verspätet zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
In seinem Revisionsrekurs bekämpft der Antragsteller diesen Beschluss.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, weswegen auf die Frage seiner Rechtzeitigkeit im Hinblick darauf, dass in Verfahrenshilfesachen keine Fristenhemmung nach § 222 Abs 1 ZPO eintritt (§ 222 Abs 2 Z 7 ZPO), nicht mehr einzugehen ist (vgl RIS‑Justiz RS0006451).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0044213; RS0012383) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung von Formalentscheidungen der zweiten Instanz, wie hier die Zurückweisung eines Rekurses.
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