European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00188.15Y.0223.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten und der Nebenintervenientin jeweils die mit 838,44 EUR (darin 139,74 EUR USt) bestimmten Kosten der jeweiligen Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Die Vorinstanzen haben die auf Ersatz des dem Kläger durch seine Spielsucht entstandenen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht verneinte eine Haftung der Beklagten, die der Nebenintervenientin ein Lokal vermietet hatte. Der Beklagten sei zwar der Betrieb von Spielautomaten durch die Nebenintervenientin bekannt gewesen, vom Mietvertrag sei der Einsatz derselben aber nicht umfasst; die Beklagte habe daraus auch keine Einnahmen erzielt und sie sei davon ausgegangen, dass der Betrieb rechtmäßig erfolge. Der Beklagten könne keine Verletzung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und damit keine Schutzgesetzverletzung iSd § 1311 ABGB angelastet werden.
Die Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob das Vermieten eines Lokals, in welchem Glücksspiel betrieben wird, und das Lukrieren von Mieteinnahmen Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von (illegalen) Glücksspielen sind.
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet des ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden ‑ berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs ist die Revision des Klägers in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen (die von ihm auch gar nicht konkret bezeichnet werden) iSv § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 184/15b (im Rahmen einer Zurückweisung der Revision gegen die klagsabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts), der ein gleich gelagerter Sachverhalt zugrunde lag, ausgesprochen, dass keine schuldhafte Verletzung einer Unterlassungspflicht der Beklagten vorliegt, die ein Schadenersatzbegehren rechtfertigen würde.
Im vorliegenden Fall zeigt der Kläger keine Argumente auf, die eine von der zitierten Entscheidung abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO und § 15 RATG. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben jeweils auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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