OGH 1Ob265/15z

OGH1Ob265/15z28.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** S*****, vertreten durch Dr. Karin Rest, MBA, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft B*****, EZ ***** KG *****, vertreten durch die Dr. Manfred Buchmüller GmbH, Altenmarkt im Pongau, wegen 274.425 EUR sA und Zwischenantrag auf Feststellung, infolge des als außerordentliche Revision bezeichneten Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. November 2015, GZ 11 R 162/15x‑44, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Juli 2015, GZ 53 Cg 31/14i‑35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00265.15Z.0128.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Der Revisionsrekurs ist in diesen Fällen trotz Vorliegens eines die Vorentscheidung bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichts entgegen der von ihm im vorliegenden Fall vertretenen Auffassung nicht nach der angeführten Norm jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0119816).

Die Streitwerte der Klage und des vom Kläger oder vom Beklagten gestellten Zwischenantrags auf Feststellung sind grundsätzlich zusammenzurechnen (RIS‑Justiz RS0039661). Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn der Zwischenfeststellungsantrag unzulässig und daher mittels Beschluss zurückzuweisen ist. Bei einem unzulässigen Zwischenfeststellungsantrag erfolgt keine Zusammenrechnung (RIS‑Justiz RS0039661 [T2]).

Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist zulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zulässt und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR, kann der die Zurückweisung des Antrags auf Zwischenfeststellung bestätigende Beschluss des Rekursgerichts je nach Zulassungsausspruch mit ordentlichem oder außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden. Die Unterlassung einer erforderlichen Bewertung ist im Fall der Erhebung eines Revisionsrekurses vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen (vgl RIS‑Justiz RS0042296 [T2]).

Da im vorliegenden Fall eine Zusammenrechnung nicht stattfindet, bedarf es zur Klärung der Frage, ob der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung, die jedenfalls inhaltlich auch Gegenstand des (allenfalls noch zu verbessernden) Rechtsmittels ist, überhaupt zur Entscheidung berufen ist, eines Ausspruchs des Rekursgerichts gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 ZPO. Der Akt ist daher dem Rekursgericht zur Bewertung des Entscheidungsgegenstands (allenfalls auch zur Berichtigung des Zulässigkeitsausspruchs) zurückzustellen.

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