OGH 14Os142/15m

OGH14Os142/15m26.1.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zabl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günter Z***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 8. September 2015, GZ 34 Hv 40/15b‑39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00142.15M.0126.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen ‑ auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden ‑ Urteil wurde Günter Z***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in R***** und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mag. Ludvik U*****, Niko G***** und Goran K***** als Vertreter des Unternehmens S*****, d.o.o. durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein Flugzeug des Typs „EMB Legacy 600“ für den Abschluss eines Leasingvertrags beschaffen zu können (1 und 2), die monatliche Leasingrate auf 87.500 US‑Dollar zu reduzieren und eine kostenlose Schulung von vier Piloten und einem Mechaniker durchzuführen, die gesamte (vom geschädigten Unternehmen überwiesene) Kaution binnen drei Werktagen zurückzuzahlen, sollte es bis zum 28. Februar 2014 zu keinem Abschluss des Leasingvertrags kommen, weiters zu derartigen Geschäftsabschlüssen für die H***** AG berechtigt, mithin ein mit Handlungsvollmachten versehener Repräsentant dieser Gesellschaft und als solcher „ein redlicher Vertragspartner“ sowie rückzahlungsfähig und ‑willig zu sein, zu die S*****, d.o.o. um mehr als 50.000 Euro am Vermögen schädigenden Handlungen verleitet, und zwar

1/ am 3. September 2013 zur Unterfertigung eines „Letter of Intent for Aircraft Dry-Lease“ (Vorvertrag) und Zahlung einer Kaution von 14.900 Euro;

2/ am 26. November 2013 zur Unterfertigung eines neuen „Letter of Intent“ und Zahlung einer Kaution von 59.200 Euro;

3/ am 19. Dezember 2013 zur Unterzeichnung eines geänderten „Letter of Intent“ und Zahlung einer Kaution von 36.421,91 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die Verfahrensrüge bekämpft ausschließlich die Abweisung von Beweisanträgen (ON 38 S 17 ff). Indem diese durch Vernehmung von Zeugen (Thorsten Si*****, Christoph F***** und Robert P*****) bloß eine Täuschung des Beschwerdeführers über sein (geschäftliches) Auftreten für die H***** AG zu widerlegen trachteten, ohne die übrigen der angelasteten (kausalen) Täuschungen (insbesondere über die Möglichkeit, den Abschluss eines Leasingvertrags vermitteln zu können und für den Fall dessen Nichtzustandekommens rückzahlungsfähig und ‑willig zu sein sowie darüber, kostenlose Schulungen durchzuführen vgl US 10) in Frage zu stellen, betrafen sie kein erhebliches Beweisthema (RIS‑Justiz RS0118319).

Zudem ließen diese Anträge ‑ mit Blick auf die damaligen Verfahrensergebnisse ‑ nicht erkennen, weshalb die genannten Zeugen das behauptete Ergebnis hätten bestätigen können, und waren demnach auf (im Hauptverfahren) unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS‑Justiz RS0099453). Angesichts gegenteiliger Beweisergebnisse hatte der Beschwerdeführer zuvor nämlich selbst eingeräumt, im Kontakt mit den Vertretern der S*****, d.o.o. Visitenkarten und Briefpapier der H***** AG sowie E-Mails mit entsprechender Signatur verwendet und die Überweisungen der Kaution auf ein vorgebliches Konto dieser Gesellschaft veranlasst zu haben. Dass seine Geschäftspartner ihn als Vertreter der H***** AG aufgefasst hätten, könne er „nachvollziehen“. Auf Nachfrage konnte er nicht darlegen, inwieweit er diesen Irrtum in mündlichen Verhandlungen ausgeräumt habe (ON 23 S 5 ff und ON 38 S 6 f). Warum Thorsten Si***** sowie die (schon nach dem Antragsvorbringen bei diesen Verhandlungen zudem nicht anwesenden ON 38 S 18) Christoph F***** und Robert P***** dessen ungeachtet im Sinn einer Aufklärung des Beschwerdeführers über das fehlende Vertretungsverhältnis zur H***** AG hätten aussagen sollen, wurde in der Hauptverhandlung nicht erklärt.

Dass das „gegenständliche Flugzeug tatsächlich vorhanden war“, nahm das Erstgericht ohnehin als erwiesen an (ON 38 S 20), weshalb es dazu keine weiteren Beweise aufnehmen musste ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 342). Im Übrigen liegt dem Angeklagten nicht Vortäuschung der Existenz des Flugzeugs, sondern der Möglichkeit, einen Leasingvertrag über dieses verschaffen zu können, zur Last.

Die Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung von Urs Ko***** und Thorsten R***** wurden ausschließlich im Zusammenhang mit dem durch Freispruch erledigten Anklagevorwurf gestellt, weshalb die gegen ihre Abweisung gerichtete Verfahrensrüge schon an mangelnder Beschwer des Angeklagten scheitert (vgl Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 77).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte