Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Christoph H***** wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, AZ 2 U 34/15v des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00002.16M.0115.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Allein die bessere Erreichbarkeit des Bezirksgerichts Perg mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Angeklagten stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0127777).
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