European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0270NS00001.15A.1221.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Salzburg übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen die als Kammerfunktionärin der Rechtsanwaltskammer Wien tätige Disziplinarbeschuldigte behängt zu D 105/15 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien ein Disziplinarverfahren.
Mit Antrag vom 7. Juli 2015 begehrte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien die Übertragung dieses Verfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats an eine andere Rechtsanwaltskammer.
Im Hinblick auf die Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer Wien liegt ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477).
Dem Antrag war daher Folge zu geben und das Disziplinarverfahren an die Rechtsanwaltskammer Salzburg zu übertragen.
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