OGH 2Ob199/15a

OGH2Ob199/15a19.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 8. April 2013 verstorbenen A***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes A***** S*****, vertreten durch Mag. Markus Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. Mai 2015, GZ 4 R 62/15i‑56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00199.15A.1119.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren über die Inventarisierung des Nachlasses hat das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichts dahin verstanden, dass die Existenz und damit der Besitz des Erblassers an einem vom Rechtsmittelwerber behaupteten Bargeldbetrag von 85.000 EUR nicht erwiesen sei. Dabei habe sich das Erstgericht nicht auf einen „Umkehrschluss“ (gemeint offenbar: Analogieschluss) aus § 166 Abs 2 Satz 2 AußStrG gestützt, wonach auch der Besitz des Erblassers an einer Sache nur durch „unbedenkliche“ Urkunden im Sinn dieser Bestimmung nachgewiesen werden könnte.

Die insofern maßgebende Auslegung der Entscheidungsgründe ist einzelfallbezogen und begründet daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS‑Justiz RS0118891 [insb T2]). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor. Denn die Entscheidung des Erstgerichts lässt deutlich erkennen, dass es aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden auch inhaltlich die Auffassung der Strafverfolgungsbehörden teilte, wonach die Existenz des strittigen Bargeldbetrags nicht erwiesen sei. Unter diesen Umständen hatte die Inventarisierung jedenfalls zu unterbleiben. Damit ist aber die im Revisionsrekurs als erheblich bezeichnete Frage, ob die dem Erstgericht unterstellte Auslegung von § 166 Abs 2 AußStrG zutreffe, im konkreten Fall irrelevant.

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